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PWB Rechtsanwälte erwarten neues BGH-Urteil gegen die EdW in Sachen Phoenix Kapitaldienst
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Thüringen Tipps


Jena, 24. Oktober 2011. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im September in drei Parallelverfahren positive Urteile für die Phoenix-Anleger getroffen hat, wird der BGH am Dienstag (25. Oktober) voraussichtlich in einem weiteren Musterverfahren über die bislang noch offene Rechtsfrage entscheiden, ob die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) überhaupt bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs Handelsverluste und Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen abziehen darf. Alle drei Urteile, die der BGH zu entscheiden hatte, sind von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena erstritten worden, die auch das neue Gerichtsverfahren vor dem BGH eingeleitet hat.

Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. September (Aktenzeichen XI ZR 434/10, ZR 435/10 und ZR436/10) muss die Entschädigungseinrichtung die und 20.000 Anleger der seit 2005 insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH vollständig entschädigen und darf keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten, den Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Ansprüche der geschädigten Phoenix-Anleger sofort zu prüfen und auszubezahlen. Die EdW hat es sogar „schuldhaft versäumt“, strittige Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

„Wir erwarten deshalb auch am Dienstag eine weitere positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Phoenix-Anleger“ erklärt dazu Rechtsanwalt Matthias Kilian, der rund 1.900 geschädigte Phoenix-Anleger vertritt und neben den drei BGH-Entscheidungen bisher über 200 erst- und zweitinstanzliche Urteile gegen die EdW erstritten hat. „Sollte der BGH nochmals in unserem Sinne entscheiden, würde das den Anlegern sicherlich einen zusätzlichen zweistelligen Entschädigungsbetrag bringen“, so Kilian weiter.

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank (Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten. Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am 10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.
(Interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)


Jena, 24. Oktober 2011. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im September in drei Parallelverfahren positive Urteile für die Phoenix-Anleger getroffen hat, wird der BGH am Dienstag (25. Oktober) voraussichtlich in einem weiteren Musterverfahren über die bislang noch offene Rechtsfrage entscheiden, ob die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) überhaupt bei der Berechnung des entschädigungsfähigen Anspruchs Handelsverluste und Verwaltungsgebühren bzw. Bestandsprovisionen abziehen darf. Alle drei Urteile, die der BGH zu entscheiden hatte, sind von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena erstritten worden, die auch das neue Gerichtsverfahren vor dem BGH eingeleitet hat.

Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. September (Aktenzeichen XI ZR 434/10, ZR 435/10 und ZR436/10) muss die Entschädigungseinrichtung die und 20.000 Anleger der seit 2005 insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH vollständig entschädigen und darf keine Teilbeträge mehr mit der Begründung einbehalten, den Anlegern stünden vermeintliche Aussonderungsrechte zu. Nach Auffassung der BGH-Richter sei die Entschädigungseinrichtung gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Ansprüche der geschädigten Phoenix-Anleger sofort zu prüfen und auszubezahlen. Die EdW hat es sogar „schuldhaft versäumt“, strittige Fragen so schnell wie möglich gerichtlich klären zu lassen.

„Wir erwarten deshalb auch am Dienstag eine weitere positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Phoenix-Anleger“ erklärt dazu Rechtsanwalt Matthias Kilian, der rund 1.900 geschädigte Phoenix-Anleger vertritt und neben den drei BGH-Entscheidungen bisher über 200 erst- und zweitinstanzliche Urteile gegen die EdW erstritten hat. „Sollte der BGH nochmals in unserem Sinne entscheiden, würde das den Anlegern sicherlich einen zusätzlichen zweistelligen Entschädigungsbetrag bringen“, so Kilian weiter.

Die Phoenix-Kapitaldienst GmbH hat als Wertpapierhandelsbank (Frankfurt) Einzahlungen von rund 28.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro verwaltet. Das Unternehmen hatte Sparern die Geldanlage in sogenannten Optionsgeschäften angeboten. Ein Großteil der Gelder floss jedoch in ein betrügerisches Schneeballsystem. Der Fall gilt als einer der größten Kapitalanlagebetrugsfälle in der deutschen Nachkriegsgeschichte. Am 10. März 2005 wurde dem Unternehmen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Fortführung des Geschäftsbetriebes untersagt. Am 14. März 2005 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren. Seit dieser Zeit warten die Anleger auf eine vollständige Entschädigung durch die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen.
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